Aufsichtspflicht in der Kita

 

Was ist Aufsichtspflicht im Kindergarten und wer hat die Aufsichtspflicht?

Die Aufsichtspflicht ist eine per Gesetz gegebene Pflicht, eine bestimmte Personengruppe zu beaufsichtigen. Im Kitaalltag bedeutet das: Das pädagogische Fachpersonal hat den Kindern gegenüber eine Aufsichtspflicht, sie beaufsichtigen die Kinder und achten auf ihr Wohlergehen. Doch was bedeutet das für dich, wenn doch mal etwas im Kitaalltag passiert und das Kind sich oder andere verletzt? Sicherlich hast du auch schon den Satz gehört, dass man als Erzieher mit einem Bein im Gefängnis steht, aber ist das wirklich so?

Was klar ist: Aus Gesetzen lassen sich Rechtsfolgen der Aufsichtspflichtverletzung wie Schadensersatzforderungen, Strafen, arbeitsrechtliche Konsequenzen und Kündigungen ableiten. Darin enthalten ist allerdings nicht, was Inhalt und Umfang einer Aufsichtspflichtverletzung sind. Das wird immer im Einzelfall geprüft. Wichtig ist, dass Eltern und Erziehern klar ist, dass sie neben der Aufsichtspflicht auch die Pflicht haben, das Kind zu erziehen – beide Verpflichtungen haben den gleichen Rang!

Im BGB werden zwei Personengruppen genannt, die aufsichtspflichtig sind. Das sind Personen, die die Aufsichtspflicht per Gesetz haben § 832 Abs. 1 und Personen, die die Aufsichtspflicht per Vertrag haben § 832 Abs. 2.
 

Aufsichtspflicht per GesetzAufsichtspflicht per Vertrag
  • Eltern, ggf. ein Elternteil nach Trennung der Eltern und Übertragung der elterlichen Sorge
  • Vormund und Pfleger gegenüber dem Mündel
  • Betreuer
  • Lehrer an öffentlichen Schulen gegenüber minderjährigen Schülern
  • Mitarbeiter*innen öffentlicher sozialpädagogischer Einrichtungen (z.B. ein städtischer Kindergarten)
  • Kindertageseinrichtung, Erzieher*innen und weiteres pädagogisches Personal (privater Träger)
  • Babysitter
  • Verein
  • Übungsleiter
  • Privater Lehrer
  • Krankenhaus
  • Und weitere Situationen mit Vertrag

 

Was bei der Ausübung der Aufsichtspflicht wichtig ist, ist die wachsenden Bedürfnisse und Fähigkeiten eines Kindes zu achten. Dies leitet sich aus §1626 Abs. 2 BGB ab und ist besonders für Eltern relevant:

„Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbstständigem, verantwortungsbewusstem Handeln.“

Das bedeutet, dass ein Kleinkind aufgrund seiner Fähigkeiten natürlich mehr Aufsicht benötigt als ein Schulkind. Kinder wachsen und lernen dazu. So brauchen Krippenkinder auch eine engmaschigere Beaufsichtigung als Elementarkinder oder Kinder, die im Hort sind.

Für Erzieher und andere pädagogische Fachkräfte leiten sich aus weiteren Paragraphen Handlungshinweise ab, die für die Arbeit relevant sind und die du als Fachkraft kennen solltest.
 

So gibt §1 Abs. 1 SGB VIII vor:

„Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.“

Es ist der erste Paragraf im achten Sozialgesetzbuch. Daran merkst du, wie hoch der Stellenwert des Gesetzes ist. Kindern soll ermöglicht werden, dass sie sich entwickeln und dies geschieht, indem sie sich erproben und entfalten können.

Außerdem gibt §9 Nr. 2 SGB VIII vor: 

„Für die Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe gilt, dass die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes oder des Jugendlichen zu selbständigem, verantwortungsbewusstem Handeln sowie die jeweiligen besonderen sozialen und kulturellen Bedürfnisse und Eigenarten junger Menschen und ihrer Familien zu berücksichtigen ist.“

Besonders wichtig für Kitas ist auch der Paragraf 22 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII, der sich nochmal direkt an Einrichtungen richtet:

„Als Grundsatz für Kindertageseinrichtungen wird festgehalten, dass Tageseinrichtungen die Entwicklung des Kindes zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftlichen Persönlichkeit zu fördern […].“

Aus all diesen Paragrafen und dem pädagogischen Grundwissen, welches Fachkräfte haben, lässt sich ableiten, dass wenn etwas pädagogisch nachvollziehbar begründet ist, kann keine Aufsichtspflichtverletzung vorliegen. Dies setzt ein professionelles Handeln voraus. Als Erzieher musst du also keine Angst haben, mit einem Bein im Gefängnis zu stehen. Sei dir aber im Klaren, wie und warum du handelst.

 

Kriterien zur Einschätzung der Wahrnehmung der Aufsichtspflicht

Die Bedingungen für die Aufsichtspflicht und wie viel Freiraum du einem Kind oder einer kleinen Gruppe von Kindern einräumst, ist von sehr vielen Faktoren abhängig, die du im pädagogischen Alltag abwägen musst. Das richtet sich vorrangig auch an Erfahrungswerten, die eine Fachperson – sei es Kinderpfleger, Erzieher oder Lehrer – sammelt.

Wenn wir ein Kind vor uns haben, können wir an verschiedenen Faktoren ausmachen, was wir dem Kind zutrauen. Ausschlaggebend sind z.B.:
 

  • Alter des Kindes
  • Entwicklungsstand des Kindes
  • Kenntnisse, Fähigkeiten, Fertigkeiten
  • Charakter, Eigenarten
  • Bisheriges Verhalten und gegebenenfalls Verhaltensauffälligkeiten
  • Ist das Kind neu in der Gruppe oder ein „alter Hase“?
  • Krankheiten (chronische oder aktuelle)
  • etc.

 

Dir werden sicherlich viele Beispiele einfallen, in denen sich Kinder mit der Zeit weiterentwickelt haben. Dieser Reifungsprozess ist natürlich. Während ein dreijähriges Kind nicht alleine mit seinen Freunden in Garten geschickt werden kann, weil es noch nicht genug eigenständig ist, die Regeln

benennen kann etc. wird dasselbe Kind drei Jahre später durchaus diese Privilegien von dir erhalten.

Ein Kind allein macht aber nicht die Arbeit eines Erziehers aus, es sind ganze Gruppen, in denen gearbeitet wird und da verändert sich auch schnell die Dynamik. Deshalb muss auch dies berücksichtigt werden. Das beinhaltet:
 

  • Größe der Gruppe und Erzieher-Kind-Relation
  • Zusammensetzung (Krippe, Elementar, Integrationsgruppen, Hort, Familiengruppen etc.)
  • Gegenseitige Kenntnis (Wie lange besteht die Gruppe so?)
  • Aktuelle Situationen
  • etc.

 

Während es kein Problem für dich darstellt, mit 12 Kindern alleine auf eurem Hof zu sein, wäre es eine andere Situation, wenn du mit 12 Kindern alleine schwimmen gehst. In diesen Momenten liegt es an dir, realistisch mit der Situation umzugehen. Es ist kein Problem, wenn du sagst: Das mach ich nicht, das traue ich mir nicht zu. Wenn etwas geschieht, kannst du eventuell nicht so schnell eingreifen, wie es notwendig wäre. Und falls etwas geschehen würde, wäre das ein Fallbeispiel, in dem man dir grobe Fahrlässigkeit unterstellen könnte. Schütze in solchen Situationen dich und die Kinder und überprüfe die Kriterien für die Aufsichtspflicht.

Und auch deine eigene Person ist wichtig. Als Berufsanfängerin ist dein Erfahrungsschatz noch nicht so groß wie von einer Kollegin, die seit 25 Jahren als Erzieherin arbeitet. Es macht auch einen Unterschied, wie lange du die Kinder kennst, wie lange du bereits in der Kita arbeitest. Einige Faktoren, die deine Fähigkeiten ausmachen, können sein:
 

  • Dein Alter
  • (Berufs-)Erfahrung
  • Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten
  • Krankheiten und Beeinträchtigungen
  • Beziehung zu den Kindern
  • Beziehung zur Gruppe
  • Übersicht über das Geschehen
  • Art der Vorbereitung
  • etc.
     

Entscheidend ist auch Ort und Umfeld, da sich damit der Rahmen der notwendigen Aufsicht verändern kann. Der Gruppenraum bietet eine andere Sicherheit als ein ungewohntes Umfeld. Besonders auf dem Außengelände der Kita muss auf die Aufsichtspflicht geachtet werden und noch mehr, wenn es ein unbekanntes Gelände außerhalb der Kita ist.
 

  • Kennen die Kinder das Gelände / Außengelände?
  • Ist das Gelände für Kinder vorgesehen?
  • Sind wir drinnen?
  • Sind wir draußen?
  • Abgeschlossenheit des Geländes / Außengeländes
  • Wie ist das Gelände / Außengelände beschaffen?
  • Gibt es Gefahrenquellen? Das könnten Gewässer, Straßen, Baustellen etc. sein.
  • etc.

 

Wenn andere Orte besucht werden, ist es wichtig, dass ihr entsprechend vorbereitet seid. Das bedeutet: zählt die Kinder durch. Mehrmals. Wie viele habt ihr dabei. Zählt immer wieder durch – habt ihr alle im Blick oder fehlt jemand? Wenn ihr wieder in die Kita geht, zählt vorher durch. Eventuell hat deine Kita eigene Westen für Kinder? Dann zieht diese an für den Ausflug. Meldet euch bei der Kita-Leitung ab, damit diese weiß, wo ihr seid. Nehmt ein kleines Notfallset mit, ein Notfall-Handy. Es kann immer was geschehen, aber darauf kann man sich vorbereiten. Eine gute Vorbereitung ist der Schlüssel, um entspannter in solche Situationen zu treten. Überlegt euch im Team, was eventuell geschehen könnte. Und was man dann machen könnte. Das ist besser, als in eine Schockstarre zu verfallen.

 

Was machen die Kinder, welche Aktivität wird durchgeführt? Was ist der pädagogische Anspruch / das pädagogische Ziel dahinter? Ein Gesellschaftsspiel am Tisch braucht eine andere Beaufsichtigung als das Basteln mit einer Heißklebepistole oder einer Schere. Das Spielen auf dem kitaeigenen Gelände muss anders beaufsichtigt werden als ein Park mit einem Ententeich.
 

  • Art des Spiels/Beschäftigung
    • Die davon ausgehende Gefahr (Planschen, Handwerksarbeiten, Essen, Mittagsruhe…)
    • Kenntnisse des Kindes bei der Beschäftigung
  • Innen- oder Außenaktivität
  • Gibt es Alternativen, die weniger gefährlich sind?
  • etc.
     

Was für Gegenstände oder Spielgeräte werden genutzt? Das ist daher auch wichtig, da du auch einen pädagogischen Anspruch an deiner Arbeit hast und den Kindern natürlich ermöglichen möchtest, mit alltäglichen Gegenständen in einem geschützten Rahmen zu arbeiten und sich auszuprobieren. Prüfe aber die Gegenstände, vor allem auf:  

  • allgemeine Gefährlichkeit eines Gegenstands (Brotmesser, Scheren, Werkzeuge)
  • konkrete Gefährlichkeit durch geübten / ungeübten Umgang (Wissen die Kinder, wie eine Schere zu halten, wie eine Schere von A nach B transportiert wird etc.)

All diese Faktoren stehen in einem großen Zusammenhang – die pädagogischen Ziele und Grundsätze deiner Tätigkeit / des Angebots. In erster Linie hast du einen pädagogischen Auftrag, die du im Rahmen der Aufsichtspflicht vereinbaren musst. Folgende Gedanken kannst du dir als Erzieher stellen:
 

  • Ist die Aktion / das Angebot mit pädagogischen Zielen vereinbar? (Mehrwert)
  • Ist die Aktion / das Angebot im pädagogischen Konzept eingebettet?
  • Grundsatz der Fachlichkeit und Verhältnismäßigkeit
  • Zumutbarkeit
  • Auswahl, Vorbereitung, Durchführung nach professionellen Maßstäben
  • etc.

 

Fallbeispiel: Eine Bewegungs-Kita wird durchaus mehr Angebote im Sportbereich haben wie Schwimmen, Trampolin, Ballsportarten etc. Sie gehören zum regelmäßigen Angebot und sowohl Kinder als auch Erzieher haben eine gewisse Routine und kennen Regel sowie Abläufe. Wenn man als Regel-Kita solche Angebote wahrnehmen möchte, macht es durchaus Sinn, mehr Kapazitäten darin einzuplanen. Das bedeutet, dass der Erzieher mehr Zeit für die Planung und Vorbereitung braucht und die Relation zu Erzieher und Kind niedriger sein darf.

 

Und zum Schluss nochmal besonders wichtig: Merke dir diese sechs Regeln, wenn es um die Aufsicht geht! Dies kannst du auch als Checkliste für deine Aufsichtspflicht verstehen.
 

  1. So viel Erziehung wie möglich, so wenig Aufsicht wie nötig.
  2. Weise auf mögliche Gefahren hin
  3. Stelle Verhaltensregeln auf. Binde Kinder partizipativ in diesen Prozess ein.  
  4. Überprüfe, ob diese Regeln auch verstanden wurden.
  5. Werden die Regeln auch eingehalten?
  6. Greife bei Gefahr ein.

 

Delegation der Aufsichtspflicht

Delegation ist der Prozess der Weitergabe. Eltern geben die Pflicht zur Erziehung und Beaufsichtigung ihres Kindes an den Träger einer Kindertagesstätte weiter. Angestellte Erzieher haben wiederum von ihrem Träger die Pflicht übertragen bekommen. Aber auch Praktikanten, die den Beruf des Erziehers erlernen, können die Aufsichtspflicht delegiert bekommen. Dabei ist es wichtig, dass die Bedingungen vom Ausbilder genau geprüft werden. Wenn der Praktikant die nötige Eignung mitbringt, hinreichend angeleitet wird und der Ausbilder die übertragene Aufgabe auch in einer gelegentlichen Kontrolle überprüft, spricht nichts dagegen, auch einem Praktikanten die Möglichkeit zu geben, eigenverantwortlich die Aufsichtspflicht zu führen.

Damit die Aufsichtspflicht von einem Elternteil an einen Erzieher delegiert wird, ist eine konkrete Übergabe notwendig. Es geht nicht, dass die Eltern, weil sie Zeitdruck haben, ihr Kind aufs Kita-Gelände schieben und gehen. Die Erzieher können nicht wissen, dass das Kind anwesend ist. Wenn du das Kind aber wahrgenommen hast, liegt die Aufsichtspflicht bei dir.

Übrigens: Da Kinder gar nicht oder nur eingeschränkt geschäftsfähig und schadensverantwortlich sind, stehen sie jederzeit unter Schutz und Aufsicht von Erwachsenen – auch wenn der Aufsichtsführende das Kind gerade nicht im Blick hat.

 

Mögliche rechtliche Folgen bei der Verletzung der Aufsichtspflicht

Eine Verletzung der Aufsichtspflicht kann sowohl zivil- als auch straf- oder arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Die zivilrechtlichen Folgen könnten z.B. Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen sein. Das ist in der Kita weniger von Bedeutung, da du als Erzieher gut gegen zivilrechtliche Ansprüche versichert sein kannst. Das könnte durch deinen Betrieb sein oder durch eine private Versicherung. Das zählt zu der Kategorie Haftpflichtversicherungen und sind Betriebs – und Berufshaftpflichtversicherungen. Diese Versicherungen greifen, wenn die Aufsichtsplicht leicht, mittel oder grob fahrlässig verletzt wurde. Fahrlässig bedeutet, dass die Sorgfalt außer Acht gelassen / missachtet wurde und naheliegende Überlegungen nicht angestellt wurden. Bei einer vorsätzlichen Aufsichtsverletzung greift der Versicherungsfall nicht – allerdings kommt dies so gut wie gar nicht vor. Vorsatz bedeutet, dass etwas mit einem Wissen und Wollen geschehen ist. Außerdem sind Kinder in Kitas gesetzlich unfallversichert. Personenschäden werden von der Unfallversicherung ersetzt.

Die strafrechtlichen Folgen einer Verletzung der Aufsichtspflicht könnten z.B. Haft oder Geldstrafen sein. Relevante Straftatbestände dafür sind fahrlässige Körperverletzung und die fahrlässige Tötung. Du kannst nur dann bestraft werden, wenn du deine Aufsichtspflicht nicht ausreichend wahrgenommen hast. Ob dies vorliegt, entscheidet das Gericht. Wichtig hierbei ist zu wissen, dass es neben der Aufsichtspflicht auch den pädagogischen Auftrag der Fachkräfte gibt – sie sind wie bereits erwähnt gleichwertig. Der pädagogische Auftrag begründet in der Regel das Verhalten des Erziehers. Auch im Schadensfall. Dir muss eine Fahrlässigkeit nachgewiesen werden und weil dies schwierig ist und zudem der Leitsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ gilt, sind strafrechtliche Konsequenzen selten.

Neben den zivil- und strafrechtlichen Konsequenzen haben wir auch noch arbeitsrechtliche Folgen. Das sind z.B. Abmahnungen oder die Kündigung. Für eine arbeitsrechtliche Folge muss kein Schaden entstanden sein. Wenn aber eine Pflichtverletzung von deinen Vorgesetzten festgestellt wird, die dann eine Verletzung deiner vertraglichen Dienstpflicht (dein Arbeitsvertrag ist Grundlage) darstellt, können vom Arbeitgeber Maßnahmen eingeleitet werden. Es gilt das Gebot der Verhältnismäßigkeit. Das mildeste Mittel soll angewendet werden, um eine Pflichtverletzung zu ahnden. Das beginnt mit der formlosen Belehrung / Ermahnung. Dies erfolgt in der Regel mündlich. Wenn sich ein zu missbilligendes Verhalten wiederholt, folgt eine Abmahnung. Die ist deutlicher und ernster. Darin wird die Fachkraft aufgefordert, ein Verhalten zu ändern. Auch die Gefährdung des Arbeitsverhältnisses wird aufgezeigt. Final gibt es dann noch die außerordentliche Kündigung. Diese ist fristlos und bedarf eines wichtigen Grundes. Wenn kein Schaden eingetreten ist, ist eine fristlose Kündigung in der Regel nur im Wiederholungsfall gerechtfertigt. Schützen kannst du dich davor, indem die Kriterien zur Einschätzung der Aufsichtspflicht herangezogen werden. Außerdem empfiehlt es sich, eine Rechtsschutzversicherung, die auch das Arbeitsrecht beinhaltet, abzuschließen, damit eine arbeitsrechtliche Ahndung von deiner Seite aus juristisch geprüft wird. Zusätzlich gibt es Gewerkschaften, die ihren Mitgliedern nach einer gewissen Beitragszeit eine kostenfreie Rechtsschutzversicherung anbieten.

 

 

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