Kindeswohlgefärdung im Kindergarten

Auch wenn es nichts Schlimmeres gibt als die Vorstellung, dass ein Kind leidet – nahezu jede pädagogische Fachkraft wird während ihres Berufslebens mit dem Thema Kinderschutz konfrontiert. Allein der Verdacht ein Kind könnte sexuellem Missbrauch oder körperlichen Misshandlungen ausgesetzt sein, ist so schmerzhaft und aufwühlend, dass es schwer ist in dieser Situation einen kühlen Kopf zu bewahren. Dennoch ist eines ist klar: Kinder vor Gefahren zu schützen hat oberste Priorität in einer sozialpädagogischen Einrichtung. Seit 2012 ist der Kinderschutz als eine zentrale Aufgabe der pädagogischen Arbeit in Krippen, Kitas und Betreuungseinrichtungen für Schulkinder im Bundeskinderschutzgesetz verankert.

Erzieherinnen, Erzieher und alle anderen Fachkräfte sind verpflichtet sich um das Wohl der ihnen anvertrauten Kinder zu sorgen. Zu erkennen, ob ein Kind Hilfe braucht oder nicht, ist allerdings oft keine leichte Aufgabe. Denn könnte es nicht auch sein, dass es für manche zunächst beunruhigend klingende Äußerung des Kindes eine ganz plausible Erklärung gibt? Und ist es nicht möglich, dass es sich die blauen Flecken beim Toben selbst zugezogen hat?

Wird einmal ein Verdacht laut ausgesprochen, so die Angst vieler pädagogischer Fachkräfte, gibt es schließlich keinen Weg zurück. Und Eltern mit Vorwürfen konfrontieren zu müssen, die sich später möglicherweise als falsch herausstellen – diese Vorstellung behagt wohl niemandem.

Es existiert kaum ein sensibleres Thema als Kinderschutz und Prävention im Hinblick auf Gewalt, sexuellen Missbrauch und Verwahrlosung, weil man sich dieser Thematik nur schwer nüchtern und objektiv nähern kann, wenn erst einmal ein Verdacht im Raum steht. Daher ist es so wichtig, dass Einrichtungen sich vernetzen und wissen was zu tun ist, wenn ein Kind und dessen Familie möglicherweise Hilfe brauchen.

 

Kinderschutz in Krippe, Kindergarten und Hort – gesetzliche Grundlagen und Aufgaben der Pädagogen

 

Jedes Kind hat das Recht gesund und unter kindgerechten Umständen aufzuwachsen.

In Artikel 1 des Grundgesetzes heißt es: „Die Würde des Menschen ist unantastbar.“ Auch wenn bisher noch kein Paragraph in das Grundgesetz aufgenommen wurde, der explizit Kinderrechte anspricht, so ist klar, dass jede Form von Vernachlässigung sowie körperliche oder seelischer Gewalt die Würde eines Menschen und ganz besondere die Gesundheit eines Kindes, welches Schutz und Fürsorge braucht, gefährdet.
§ 1631 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches garantiert Kindern zudem das Recht auf „gewaltfreie Erziehung“. Weiter heißt es dort:

 

„Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.“

 

Die Verantwortung, die Lehrer, Erzieher, Sozialpädagogen und andere Mitarbeiter in sozialpädagogischen Einrichtungen im Hinblick den Kinderschutz tragen, ist in § 8a des Kinder- und Jugendhilfegesetzes klar definiert. Dort steht:

 

1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte abzuschätzen. Dabei sind die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche einzubeziehen, soweit hierdurch der wirk- same Schutz des Kindes oder Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen geeignet und notwendig, so hat es diese den Personensorgeberechtigten oder Erziehungsberechtigten anzubieten.

(2) In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass deren Fachkräfte den Schutzauftrag nach Absatz 1 in entsprechender Weise wahrnehmen und bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos eine insofern erfahrene Fachkraft hinzuziehen. Insbesondere ist die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte bei den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten, und das Jugendamt informieren, falls die ange- nommenen Hilfen nicht ausreichend erscheinen, um die Gefährdung abzuwenden.

(3) Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts für erforderlich, so hat es das Gericht anzurufen; dies gilt auch, wenn die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken. Besteht eine dringende Gefahr und kann die Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden, so ist das Jugendamt verpfichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen.

(4) Soweit zur Abwendung der Gefährdung das Tätigwerden anderer Leistungsträger, der Einrichtungen der Gesundheitshilfe oder der Polizei notwendig ist, hat das Jugendamt auf die Inanspruchnahme durch die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten hinzuwirken. Ist ein sofortiges Tätigwerden erforderlich und wirken die Personensorgeberechtigten nicht mit, so schaltet das Jugendamt die anderen zur Abwendung der Gefährdung zuständigen Stellen selbst ein.

 

Der Schutzauftrag gilt demnach nicht nur für Jugendämter als ausführende Instanz, sondern auch für alle anderen Träger und Einrichtungen, die Kinder und Jugendliche betreuen.

An anderer Stelle wird zudem deutlich, dass im Fall einer möglichen Kindeswohlgefährdung Namen und Daten an die zuständigen Behörden weitergegeben werden dürfen (und müssen!), auch wenn die Erziehungsberechtigten nicht ihre Einstimmung geben. Jugendämter versuchen zwar in den meisten Fällen zunächst mit den Eltern gefährdeter Kinder zu kooperieren, Kitas und deren Träger müssen aber keine negativen Konsequenzen fürchten, wenn sie sich im begründeten Verdachtsfall über den Datenschutz hinweg setzen.

 

„Vielleicht ist da was dran…“ – Kindeswohlgefährdung melden

 

Nicht jeder Verdacht erweist sich als zutreffend und wenn es um das Wohlergehen von Kindern geht fällt es auch erfahrenen Pädagogen oft schwer mit Gefühlen wie Wut, Mitleid, Hilflosigkeit und Abscheu konstruktiv umzugehen. Doch genau das ist wichtig, damit dem betreffenden Kind schnell geholfen werden kann.
Grundsätzlich sollte das Thema Kindeswohlgefährdung nicht tabuisiert werden. Gerade in Einrichtungen die nicht in sozialen Brennpunkten liegen ist oft der erste Gedanke „Bei uns passiert sowas doch nicht!“, wenn die Thematik zur Sprache kommt. Aber genau das stimmt nicht! Natürlich kommen Kindesmissbrauch und Verwahrlosung eher in sozial schwachen und bildungsfernen Milieus vor, aber gerade mit sexuellem Missbrauch könnte theoretisch jedes Kind in konfrontiert werden – auch dann, wenn die Eltern Akademiker sind und über ein hohes Einkommen verfügen. Wenn eine Mitarbeiterin einen Verdacht hegt, so sollte sie mit ihren Befürchtungen auf keinen Fall allein gelassen werden, sondern sich jemandem anvertrauen können. Es hat sich in der Praxis bewährt, wenn eine Kollegin bzw. ein Kollege einrichtungsintern als Ansprechpartner fungiert. Oft übernimmt die Leitung diese Aufgabe, es kann aber auch jede andere Fachkraft sein die sich regelmäßig in diesem Bereich fortbildet, über ausreichend Berufserfahrung verfügt und belastbar genug ist. Grundsätzlich bietet sich folgende Vorgehensweise an, wenn jemand aus dem Team Beobachtungen macht, die darauf hinweisen, dass ein Kind gefährdet sein könnte:

 

  1. Beobachtungen notieren und dokumentieren (Äußerungen des Kindes möglichst wortgetreu aufschreiben, festhalten, wann Eltern auf eventuelle Missstände wie beispielsweise mangelnde Hygiene angesprochen wurden, Auffälligkeiten Verhaltensweisen notieren usw.)
  2. Rücksprache mit der kita-internen Multiplikatorin und der Leitung halten
  3. Fallbesprechung im Team und anschließende Festlegung der Maßnahmen (Elterngespräch, anonyme Fallberatung beim Jugendamt, bei schwerwiegenden Verdachtsfällen Meldung an die zuständigen Behörden, damit diese umgehend handeln können).
  4. Übermittlung der Informationen an den Träger und die zuständigen Fachberater – viele Träger haben in Kooperation mit den zuständigen Behörden Verfahren entwickelt, wie mit Verdachtsfällen umgegangen wird. So können konkrete Hilfsangebote in die Wege geleitet werden, ohne dass Zeit verschwendet wird, zum Beispiel mit der Suche nach dem richtigen Ansprechpartner

 

Tipp: Um Verdachtsfälle im Hinblick auf eine mögliche Kindeswohlgefährdung systematisch einschätzen und anschließend gegebenenfalls melden zu können, helfen Einschätzungsbögen wie die KiWo-Skala.

 

Kinderschutzarbeit und Prävention – professioneller Umgang mit einem schwierigen Thema in pädagogischen Einrichtungen

 

Dass Themen wie Kinderschutz, Prävention von sexuellem Missbrauch und Gewalt sowie Kindeswohlgefährdung zentral in der pädagogischen Arbeit sind und nicht tabuisiert werden dürfen wurde bereits erwähnt. Wie aber kann diese heikle Thematik in der praktischen Arbeit angegangen werden? Hier einige Anregungen:

 

  • Elternabende, Teamfortbildungen und Weiterbildungen zu Themen wie Verwahrlosung, Gewalt an Kindern, sexueller Missbrauch: Je besser Fachkräfte sich auskennen, desto geringer ist die Gefahr, dass es „falschen Alarm“ gibt oder dass aus Scham und Unwissen geschwiegen wird, wenn Auffälligkeiten beobachtet werden. Fachwissen trägt dazu bei, dass Erzieherinnen und Erzieher mit dem Thema professionell umgehen und Kindern bzw. Familien, die Hilfe benötigen, als kompetenter Ansprechpartner zur Seite stehen können.
  • Projekte und Angebote für Kinder: Kinder müssen in ihrer Persönlichkeit gestärkt werden und lernen, dass ihr Körper ihnen allein gehört. Sie müssen wissen, dass ihre Sorgen und Ängste ernst genommen werden und dass sie ebenso wie Erwachsene Rechte besitzen.Es gibt inzwischen viele Bücher und sogar Theaterprojekte zu dem Thema, die kindgerecht aufgebaut sind und sich gut für den Einsatz in der pädagogischen Praxis eignen. Weitere Informationen und Anregungen erteilt auch der unabhängige Beauftragte für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs der Bundesregierung.
  • Regelmäßige Fallbesprechungen im Team: Nicht jedes Kind, dass Doktorspiele spielt wird sexuell missbraucht und wenn der Pullover zwei Tage lang getragen wird, obwohl er dreckig ist, muss das nicht auf eine Verwahrlosung hindeuten.Damit Fachkräfte ihre Beobachtungen besser einordnen können ist ein regelmäßiger Austausch im Team so wichtig. Davon profitieren nicht nur die Fachkräfte selbst, sondern auch die betroffenen Kinder und Familien. Und weil es sowohl das Team als auch die einzelnen Mitarbeiter belasten kann, wenn in der eigenen Einrichtung Fälle von Kindeswohlgefährdung auftreten, sind regelmäßige Supervisionen wichtig, um das Geschehene zu verarbeiten.
  • Heikle Elterngespräche gut vorbereiten: In den allermeisten Fällen müssen zunächst Gespräche mit den Eltern geführt werden, wenn der Verdacht besteht ein Kind könnte in Gefahr sein. Solche Gespräche sind schwierig und es braucht viel Empathie und Fingerspitzengefühl, damit die Situation nicht eskaliert und die Lage sich für das betroffene Kind im schlimmsten Fall noch verschlechtert als verbessert. Daher ist es wichtig derartige Gespräche gut vorzubereiten und am besten nicht alleine zu führen. Rollenspiele können helfen, Gesprächsstrategien zu entwickeln, Routine zu bekommen und Gesprächsführung zu üben.
  • Aufbau eines Netzwerkes: Damit im Ernstfall keine Zeit verschwendet wird ist es gut, wenn Fachkräfte Eltern konkrete Hilfe anbieten können. Das gelingt, wenn Ansprechpartner feststehen und Flyer von Kooperationspartnern bereit liegen. Oft sind es die eigene Hilflosigkeit und die Angst, Bedürftigkeit zuzugeben, die Eltern davon abhält ihre prekäre Situation aktiv zu bekämpfen.

 

Was dürfen Erzieher in der Kita nicht? Grenzüberschreitendes Verhalten erkennen und vermeiden

 

Nach § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SGB VIII braucht jede Kita ein Kinderschutzkonzept, um überhaupt eine Betriebserlaubnis zu erhalten.

Ein wichtiger Bestandteil ist auch ein Verhaltenskodex des pädagogischen Fachpersonals, denn natürlich kommt es auch immer wieder vor, dass grenzüberschreitendes Verhalten von Erzieher*innen das Wohl von Kindern gefährdet. Selbstverständlich gilt es, derartige Vorfälle unbedingt aufzuarbeiten und vor allem im Team darüber in den Austausch zu gehen, welche Verhaltensweisen und pädagogischen Maßnahmen in Ordnung sind und welche nicht. Häufig wird in diesem Zusammenhang die sogenannte „Verhaltensampel“ als Methode genutzt, um Erzieherverhalten einzuordnen und zu bewerten.

 

Verhaltensampel und Verhaltenskodex

 

Verhaltensampel Kindeswohlgefährdung

 

Unterschiedliche Fallbeispiele sollten gemeinsam folgenden Verhaltensweisen zugeordnet werden:

 

„Dieses Verhalten ist nicht zulässig (rot)“,

„Dieses Verhalten ist pädagogisch kritisch zu sehen und für die Entwicklung des Kindes nicht förderlich (gelb)“ und

„Dieses Verhalten ist pädagogisch sinnvoll und richtig (grün)“.

 

 Nicht immer ist die Zuordnung einfach und viele Verhaltensweisen müssen im pädagogischen Kontext bewertet werden.

 

Beispiel:

 

Ein Kind muss gewickelt werden. Seine Windel droht überzulaufen, andere Kinder beschweren sich bereits über den Geruch. Das Kind weigert sich aber mit seiner Bezugserzieherin in den Waschraum zu gehen und sich wickeln zu lassen.

 

Das Kind nun einfach unter Zwang zu wickeln wäre sicherlich ein nicht zulässiges Verhalten. Ebenso falsch wäre es aber, das Kind weiterhin in seiner vollen Windel herumlaufen zu lassen. Was also könnten pädagogische Fachkräfte in dieser Situation tun?
 

Möglich wäre

  • das Kind wählen zu lassen von wem es gewickelt werden möchte,
  • ihm anzubieten, auf sein Spielzeug aufzupassen, während es gewickelt wird,
  • ihm einen Zeitaufschub von fünf Minuten zu gewähren

 

Nicht immer lässt sich grenzüberschreitende Verhalten durch pädagogisches Fachpersonal vermeiden – Fehlverhalten ist häufig auch den Arbeitsbedingungen geschuldet. Personalmangel, Stress und Überlastung wirken sich immer negativ auf die Qualität der pädagogischen Arbeit aus.

Wichtig ist, dass in Kita-Teams ein offener Austausch gepflegt wird und sich pädagogische Fachkräfte wo immer es möglich ist gegenseitig unterstützen.

Wenn du siehst, dass eine Situation zu eskalieren droht, biete deine Hilfe an – gleichzeitig solltest auch du selbst dich nicht scheuen zuzugeben, wenn du dich überfordert fühlst, denn das ist menschlich.

 

Weitere wertvolle Informationen sowie Publikationen zu den Themen Kindeswohlgefährdung, Missbrauch und Kinderschutz, die teilweise kostenlos bestellt oder online heruntergeladen werden können, findest du hier:

 

http://www.fachstelle-kinderschutz.de

https://www.mkffi.nrw/sites/default/files/asset/document/kindesvernachlaessigung.pdf

http://www.kinderschutz-in-nrw.de

https://www.fruehehilfen.de

https://www.kita-fachtexte.de/uploads/media/FT_maywald_2011.pdf

 

Bild: shutterstock_2105657153

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