Beschäftigungsverbot und Mutterschutz in der Kita


Das Mutterschutzgesetz trat in Deutschland im Jahr 1952 in Kraft und wurde seit dem mehrfach ergänzt. Ziel des Mutterschutzgesetzes ist, werdende Mütter sowie Wöchnerinnen nach der Entbindung vor den Belastungen am Arbeitsplatz zu schützen und gleichzeitig dafür zu sorgen, dass Schwangere und Mütter besondere Rechte in Anspruch nehmen können, zum Beispiel im Hinblick auf den Kündigungsschutz.

Der Bundestag hat eine Reform beschlossen, die Müttern noch mehr Schutz und gleichzeitig mehr Mitspracherecht einräumt. Die Gesetzesreform muss noch vom Bundesrat genehmigt werden, bevor sie voraussichtlich 2018 wirksam wird. Für schwangere Erzieherinnen sowie Kinderpflegerinnen und alle anderen weiblichen pädagogischen Fachkräfte, die in sozialpädagogischen Einrichtungen arbeiten, gelten besondere arbeitsrechtliche Bestimmungen, wenn es um den Schutz der Mutter und des ungeborenen Babys geht. Das liegt daran, dass die Arbeit mit Kindern, insbesondere mit Kleinkindern, Risiken mit sich bringt, die es vielen anderen Berufen nicht gibt.

 

 Mutterschutzgesetz allgemein -  das solltest du wissen


Der wichtigste Bestandteil des Mutterschutzgesetzes ist ein Beschäftigungsverbot sechs Wochen vor und acht Wochen nach dem errechneten Entbindungstermin, wobei die werdende Mutter vor der Geburt so lange weiter arbeiten kann wie sie möchte, wenn dies ihr ausdrücklicher Wunsch ist. Bis zur vollendeten achten Woche nach der Entbindung besteht aber bis jetzt ein absolutes Beschäftigungsverbot. Kommt das Baby zu früh auf die Welt, werden die Tage des Mutterschutzes, die vor der Geburt nicht in Anspruch genommen werden konnten, zu der achtwöchigen Schutzfrist nach der Entbindung hinzugerechnet. Kommt ein Baby zu früh auf die Welt oder handelt es sich um eine Mehrlingsgeburt, verlängert sich die Mutterschutzzeit nach der Geburt auf zwölf Wochen.

Ein weiterer wichtiger Aspekt des Mutterschutzgesetzes ist der Kündigungsschutz. Sobald dem Arbeitgeber die Schwangerschaft bekannt gegeben wurde, darf er eine werdende Mutter nicht mehr kündigen. Spricht der Arbeitgeber eine Kündigung aus, wenn die Frau selbst noch nichts von ihrer Schwangerschaft weiß oder diese ihrem Arbeitgeber noch nicht mitgeteilt hat, kann sie innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung die Schwangerschaft offiziell angeben. Der Arbeitgeber muss die Kündigung dann zurück nehmen. Auch während der Elternzeit besteht der Kündigungsschutz weiter. Während der gesetzlichen Mutterschutzfrist erfolgt eine Lohnfortzahlung durch die Krankenkasse und ergänzend durch den Arbeitgeber. Während der insgesamt 14 Wochen andauernden gesetzlichen Mutterschutzfrist (also in der Regel sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung) erhält die schwangere Frau bzw. frisch gebackene Mutter ihr volles Gehalt. Danach kann sie Elterngeld beziehen. Weiter ist im Mutterschutzgesetz geregelt, dass Schwangere keine Arbeiten verrichten müssen, die ihrer Gesundheit oder der des ungeborenen Kindes schaden könnten, wie z.B.

 

  • der Umgang mit giftigen Chemikalien,
  • Kontakt mit Personen, die Krankheiten übertragen könnten,
  • das Heben von schweren Lasten über 5 kg,
  • Nachtarbeit,
  • Überstunden,
  • Fließbandarbeit,
  • Tätigkeiten, die nur im Stehen verrichtet werden können usw.

 

Kann oder will der Arbeitgeber nicht dafür sorgen, dass die werdende Mutter keine Tätigkeiten verrichtet, die gefährlich sein könnten, kann der behandelnde Arzt ein vollständiges oder teilweises Beschäftigungsverbot aussprechen. Er führt dann anhand festgelegter Kriterien eine individuelle Gefährdungsbeurteilung durch. Ein Beschäftigungsverbot kann, je nach Gesundheitszustandes des ungeborenen Kindes oder der Mutter, in jedem Stadium der Schwangerschaft ausgesprochen werden.

 

Mutterschutz Erzieherinnen – die wichtigsten Grundlagen

 
Als Erzieherin arbeitest du in einem sozialen Beruf und hast viel Kontakt mit Menschen. Besonders weibliche pädagogische Fachkräfte, die mit Kindern unter sechs Jahren, sozial auffälligen Jugendlichen sowie mit behinderten Kindern oder Erwachsenen arbeiten, sind während ihrer Schwangerschaft erhöhten Risiken ausgesetzt. Das gilt in erster Linie im Hinblick auf die Infektionsgefahr. Einige Krankheiten, die besonders häufig bei Kindern auftreten, können dem Baby schaden, wenn die werdende Mutter sich infiziert. Grundsätzlich muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass pädagogisches Personal regelmäßig arbeitsmedizinisch beraten wird und die Möglichkeit erhält, sich gegen die gängigsten Krankheiten impfen zu lassen. Denn wird eine im Kindergarten angestellte Erzieherin schwanger, die nicht gegen Masern, Mumps und Windpocken immun ist, erhält sie sofort ein Beschäftigungsverbot für die gesamte Schwangerschaft. Um jedes Ansteckungsrisiko zu vermeiden, sind Arbeitgeber von Erzieherinnen, Kinderpflegerinnen und allen anderen pädagogischen Fachkräften daher verpflichtet, sofort nach Bekanntgabe der Schwangerschaft zu handeln. Die betreffende Kollegin wird frei gestellt, bis sie die Ergebnisse der arbeitsmedizinischen Untersuchung und das serologische Gutachten vorlegen kann. Der Arbeitsmediziner nimmt der Schwangeren Blut ab. Im Labor wird dann untersucht, für welche Krankheiten Antikörper vorliegen und für welche nicht. Danach erstellt der Arzt ein individuelles Gutachten aus dem hervorgeht, ob die betreffende Erzieherin oder Kinderpflegerin weiter arbeiten kann, in welchen Bereichen Sie eingesetzt werden darf und inwieweit sie besondere Auflagen in Sachen Arbeitsschutz einhalten muss. Besonders tückisch ist die sogenannte „Zytomegalie“ für Erzieherinnen, die schwanger sind. Für gesunde Erwachsene ist das Virus relativ harmlos, für das ungeborene Baby kann es jedoch lebensbedrohlich sein. Da es keine Möglichkeit gibt, sich gegen Zytomegalie impfen zu lassen, die Krankheit aber vor allem bei Kleinkindern auftritt und durch Speichel übertragen werden kann, dürfen schwangere Erzieherinnen ohne Antikörper gegen Zytomegalie nicht mehr im U3-Bereich arbeiten.

 

Beschäftigungsverbot für Erzieherinnen – Gründe


Wie bereits erwähnt sind schwangere pädagogische Fachkräfte an ihrem Arbeitsplatz mehr Risiken ausgesetzt als Frauen, die beispielsweise einen Bürojob verrichten. Neben der potentiellen Gefahr durch Infektionskrankheiten sind Erzieher auch einem hohen Lärmpegel ausgesetzt. Zudem können Kinder ungestüm sein oder, wenn es sich um verhaltensauffällige oder behinderte Kinder bzw. Jugendliche handelt, auch aggressiv.

Diagnostiziert der behandelnde Gynäkologe dann noch eine Risikoschwangerschaft, kann es schnell zu einem Beschäftigungsverbot kommen. Grundsätzlich steht die Gesundheit von Mutter und Kind an erster Stelle und das sehen in der Regel auch die Träger von sozialpädagogischen Einrichtung so. Wenn es daher nicht möglich ist, die werdende Mutter vor potentiellen Gefahren zu schützen, indem sie beispielsweise nur noch Bürotätigkeiten erledigt, ist ein Beschäftigungsverbot die beste Lösung. Manchmal reicht es aber auch, wenn eine schwangere Erzieherin, die in der Krippe arbeitet, für die Zeit ihrer Schwangerschaft in eine Einrichtung versetzt wird, in denen nur Kinder über drei Jahren betreut werden. In der Regel darf sie keine Kinder wickeln. Ob das möglich ist, hängt aber natürlich von jeweiligen Träger ab. Grundlage aller möglichen Maßnahmen sind das Ergebnis der serologischen Untersuchung sowie natürlich die Einschätzung des behandelnden Arztes und der Gesundheitszustand von Mutter und Kind. Einen guten Überblick über gefährliche Infektionskrankheiten für schwangere Erzieherinnen sowie über die Möglichkeiten einer Schutzimpfung findest du auf bei der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft:

https://www.gew.de/gesundheit/gesundheitsschutz-bei-schwangeren-erzieherinnen/

 

Erzieherin und schwanger – wann den Chef informieren?

 

Grundsätzlich ist es gerade als Erzieherin sinnvoll, den Arbeitgeber so früh wie möglich über eine Schwangerschaft zu informieren.  Nur wenn Leitung und Träger der Einrichtung Bescheid wissen, können alle notwendigen Maßnahmen im Hinblick auf den Mutterschutz ergriffen werden. Wichtig ist auch, dass der Arbeitgeber ein offizielles Schreiben vom Arzt erhält, indem der vorläufige Entbindungstermin vermerkt ist. Daher solltest du am besten sofort einen Termin beim Gynäkologen vereinbaren, wenn du vermutest schwanger zu sein. Gerade in den ersten Wochen können Infektionskrankheiten dem sich entwickelnden Embryo schaden, da in diesem Zeitraum die inneren Organe entstehen. Zudem fühlen sich viele werdende Mütter bis zur 12. Schwangerschaftswoche oft müde, gestresst und leiden unter Übelkeit. Wenn alle Mitarbeiter Bescheid wissen können sie gezielt darauf achten, die schwangere Kollegin zu entlasten. Ebenfalls wichtig: Einige Infektionskrankheiten, gegen die du dich nicht impfen lassen kannst, die aber im Kindergarten häufig auftreten, stehen zumindest im Verdacht, gefährlich für das Ungeborene zu sein. Dazu gehört zum Beispiel Scharlach. Schwangere müssen daher die Einrichtung verlassen und erhalten ein befristetes Beschäftigungsverbot, wenn ein Scharlachfall gemeldet wird. Erst eine Woche, nachdem der letzte Fall gemeldet wurde, darfst du wieder arbeiten. Es gibt also viele Gründe für pädagogische Fachkräfte, den Arbeitgeber so früh wie möglich über die Schwangerschaft zu informieren. Davon abgesehen ist es wichtig, dass auch du selbst für dich und dein ungeborenes Kind Verantwortung übernimmst und den Kollegen beispielsweise ab sofort das Wickeln und die Durchführung der Turneinheiten überträgst. Auch kann es sinnvoll sein, die Kinder über deinen Zustand aufzuklären und sie dafür zu sensibilisieren, dass sie in den nächsten Monaten nicht zu ungestüm mit dir umgehen.

 

Reform des Mutterschutzgesetzes 2017 – das ist neu


Die Reform des Mutterschutzgesetzes soll dafür sorgen, dass zum einen mehr Frauen dieses überhaupt in Anspruch nehmen können, also nicht nur Arbeitnehmerinnen, sondern auch Schülerinnen, Studentinnen und Praktikantinnen. Gleichzeitig sollen Schwangere mehr Mitspracherecht haben, wenn es darum geht wie sie während der Schwangerschaft ihre Arbeit gestalten möchten.

 

Hier die wichtigsten Neuerungen im Überblick:  

  • Schülerinnen, Studentinnen und Praktikantinnen haben die Möglichkeit eine Ausnahmeregelung beantragen, wenn Sie aufgrund der Schwangerschaft nicht an verpflichtenden Prüfungen oder Tests teilnehmen können.
  • Wenn es der Wunsch der Schwangeren ist, weiter zu arbeiten, darf der Arzt nicht gegen ihren Willen ein Beschäftigungsverbot aussprechen. Auch der Arbeitgeber darf sie nicht dazu drängen sondern muss versuchen, die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass die werdende Mutter ihrer Arbeit weiterhin nachgehen kann.
  • Schwangere sollen in Zukunft selbst entscheiden dürfen, ob sie Nachtdienste machen oder am Wochenende arbeiten, wenn aus ärztlicher Sicht keine Bedenken bestehen. So ist es auch für werdende Mütter möglich, von den entsprechenden Zuschlägen zu profitieren.
  • Bringt eine Mutter ein behindertes Kind zur Welt, hat sie ein Anrecht auf zwölf Wochen Mutterschutz nach der Geburt und nicht nur auf die regulären acht Wochen.
  • Der Kündigungsschutz soll zukünftig auch für Mütter gelten, die nach der 12. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleiden. Bisher war die Voraussetzung, dass der      Embryo bzw. Fötus mehr als 500 Gramm wog.

 

Einige Neuerungen werden vor allem von den Gewerkschaften kritisch gesehen. Sie fürchten, dass das neue Gesetz den Druck auf werdende Mütter erhöht und diese aus Angst um den Job einwilligen, mehr und länger zu arbeiten.

Weitere Informationen dazu findest du hier:

http://www.arbeitsrechte.de/mutterschutz/

Bild: shutterstock_2245697957

Gratis für Erzieher/innen!

Über 90 kostenlosen Vorlagen, sparen dir wertvolle Zeit bei der Vorbereitung. Unsere Praxisfälle und Supervisionsfragen zeigen dir auf, wie du richtig handelst, wenn…

Über 80.000 Abonnenten

gefällt unser Newsletter

zur Anmeldung