In Kindertagesstätten häufen sich Infektionskrankheiten. Um das Ansteckungsrisiko zu senken, verlangen manche Einrichtungen daher ein ärztliches Attest, das die Genesung des Kindes bestätigt, bevor es wieder betreut wird. Dies stößt jedoch auf Widerstand bei Kinderärzten.
Kernpunkte:
- Der Verband der Kinder- und Jugendärzte spricht sich gegen die Ausstellung von „Gesundschreibungen“ aus.
- Nur bei meldepflichtigen Infektionskrankheiten wie Masern oder Scharlach kann ein Attest erforderlich sein.
- Einige Kitas haben eigene Regelungen und verlangen von Eltern ein Genesungsattest.
Dr. Jakob Maske, Sprecher des Berufsverbands der Kinder- und Jugendärzte, lehnt es grundsätzlich ab, sogenannte Gesundschreibungen auszustellen. Dennoch häufen sich Anfragen von Kita-Eltern, die eine Rückkehr ihres Kindes in die Einrichtung ermöglichen möchten.
Genesungsatteste: Ministerien raten Kitas und Schulen ab
Maske erklärt, dass der Verband solche Atteste nicht mehr ausstellen empfiehlt. „Es gibt jedoch regionale Unterschiede, und in manchen Kitas wird weiterhin Druck auf Eltern und Ärzte ausgeübt, diese Bescheinigungen vorzulegen,“ so Maske. Diese Atteste sind eine Privatleistung, da die Krankenkasse nur für medizinisch notwendige Behandlungen zahlt, bestätigt Tobias Brehme von der Ärztekammer Sachsen-Anhalt. Seit einer Gesetzesänderung 2013 ist eine Gesundschreibung in Sachsen-Anhalt offiziell nicht mehr erforderlich. Trotzdem bestehen einige Einrichtungen weiterhin darauf, was Praxen unnötig belastet, meint Brehme. Ähnliche Regelungen gelten in Sachsen und Thüringen.
Genesungsatteste für meldepflichtige Krankheiten
Für bestimmte, nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtige Erkrankungen wie Diphtherie oder Masern ist ein ärztliches Attest jedoch zwingend vorgeschrieben, erklärt Ärztekammer-Sprecher Brehme. Das Robert Koch-Institut empfiehlt bei solchen Infektionskrankheiten ein ärztliches Attest zur Genesung, um die Weiterverbreitung zu verhindern.
Kitas mit eigenen Vorschriften
Neben gesetzlichen Vorgaben können Kitas laut Rechtsanwältin Nele Trenner auch eigene Regeln festlegen. Im Betreuungsvertrag kann zum Beispiel geregelt werden, ob und wann ein ärztliches Attest erforderlich ist.
Unter bestimmten Umständen könnten Eltern die Kosten für ein Attest an den Kita-Träger weiterreichen, so Trenner. Die Hausordnung kann zudem vorschreiben, wie lange Kinder bei bestimmten Erkrankungen zu Hause bleiben müssen. Eltern könnten diese Zeit durch ein Attest abkürzen, müssten die Kosten jedoch selbst tragen.
Kitatauglichkeit und Verweigerung der Betreuung
Auch wenn ein Kind als genesen gilt, kann das Kita-Personal entscheiden, dass es nicht fit genug ist, um am Alltag teilzunehmen. Die Einrichtung hat das Recht, die Betreuung zu verweigern, erklärt Trenner. Laut Kinderarzt Maske darf ein Kind nach Fieber, Durchfall oder Erbrechen jedoch wiederkommen, wenn es 24 Stunden symptomfrei ist und sich allgemein fit fühlt – eine Regelung, die auch die Unfallkasse unterstützt.
Quelle:
https://www.mdr.de/nachrichten/deutschland/gesellschaft/gesundschreibung-kita-krank-kinder-kritik-attest-102.html