Anpassungsqualifizierung der Seitenweg

Der Weg der Anpassungsqualifizierung wird Menschen mit einer guten Vorbildung im sozialen oder pädagogischen Bereich, mit beruflicher Praxis in diesen Bereichen, mit einer Fortbildung, sowie mit breiter pädagogischer Erfahrung und Fachkenntnissen empfohlen. Liegt kein Vorwissen vor, kann eine Teilzeitausbildung, deren Ziel die Ausbildung zur anerkannten ErzieherIn in kürzerer Zeit ist, helfen.

Zulassungsvoraussetzungen.
Anerkannt werden unter anderem die AbsolventInnen, der hier genannten Ausbildungs- und Studiengänge:
• Magister mit dem Hauptfach Erziehungswissenschaften
• Bachelor Artium mit dem Hauptfach Erziehungswissenschaften
• GrundschulpädagogInnen mit dem zweiten Staatsexamen
• Diplom-PsychologInnen
• PflegerInnen in der Heilerziehung, die den Zertifikatskurs an der Fachschule für Heilerziehungspflege Berlin-Pankow absolviert haben. Teilnehmer eines vergleichbaren Kurses einer anderen Fachschule werden auch anerkannt. Beide Gruppen müssen ihre Zertifikate ohne weitere Fortbildungsauflagen erworben haben.
• Kinderpflegerinnen, die einen mittleren Schulabschluss und eine fünfjährige Berufstätigkeit aufweisen können.
• Kinderkrankenschwestern
• Sport-, Kunst- und Musikpädagoginne

Es soll sich hierbei nicht um eine abschließende Aufzählung handeln. Anträge, die sich auf einen anderen fachspezifischen Beruf beziehen, werden ebenfalls geprüft. Es werden aber folgende Voraussetzungen erwartet: Mindestens ein mittlerer Schulabschluss oder eine abgeschlossene Fachschulausbildung, sowie eine mehr als sechsmonatige Berufspraxis.

QuereinsteigerInnen, die aus verwandten Berufen kommen, erwerben in 300 Fortbildungsstunden sozialpädagogische und Kita spezifische Grundlagenkenntnisse. Die Kita-Aufsicht hat acht Schwerpunktbereiche formuliert. Der Träger der Einrichtung, zum Beispiel eine Kita, kann mit dem Fortzubildenden einen individuellen Fortbildungsplan gemäß seiner Eingangsvoraussetzungen vereinbaren.
Die Qualifizierungszeit beträgt maximal vier Jahre durchgängige Beschäftigung.
Wo die Fortbildung stattfindet und wer die Kosten trägt, müssen die Beschäftigten mit dem Träger vereinbaren.

Anerkennung und Bestandsschutz.

Eine Anerkennung wird auf den Fachpersonalschlüssel angerechnet. Das geschieht unter dem Vorbehalt, dass der Teilnehmer an der Fortbildung teilnimmt.
Ist die Fortbildung absolviert und hat der Beschäftigte vier Jahre in einer Kita gearbeitet, wird der Beschäftigte wie eine sozialpädagogische Fachkraft behandelt. Nun können sie auch bei anderen Trägern oder in anderen Einrichtungen als anerkannte Fachkräfte arbeiten.
Zu beachten sind hier die  Regelungen zur Anerkennung von Quereinsteigern.


 

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